Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen NEUE SCHWEIZER MEDIENMACHER*INNEN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Ziel des Vereins ist es, kulturelle Vielfalt durch ethnische Pluralität in den Medien der Schweizer Einwanderungsgesellschaft zu fördern. Dieses Ziel soll erreicht werden durch die Förderung:

  • der Vernetzung von und den Austausch zwischen Medienschaffenden mit und ohne Migrationsgeschichte auf Schweizer und europäischer Ebene,
  • der interkulturellen Kompetenz und Sensibilität in der journalistischen Arbeit und Berichterstattung und in der Aus- und Fortbildung der Medienberufe,
  • des journalistischen Nachwuchses mit Migrationsgeschichte.

Der Verein will den Anteil von Medienschaffenden mit Migrationsgeschichte in allen Bereichen und Ebenen der Medien erhöhen.

Darüber hinaus möchte der Verein mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, die ähnliche Anliegen und Zwecke in Hinblick auf Diversität verfolgen – intersektionell und auch über die Landesgrenzen hinweg. 

Ein weiteres Anliegen des Vereins ist die Förderung des interkulturellen Dialogs und der Völkerverständigung, der Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie der Bildung und Erziehung, insbesondere der Medienbildung und –erziehung.

Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen und keine Selbsthilfezwecke.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes kann der Verein über folgende Mittel verfügen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Juristische Personen bezahlen einen höheren Beitrag als natürliche Personen.

Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Der Weiterzug hat keine aufschiebende Wirkung.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im ersten Jahresdrittel statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 5 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin oder eines Co-Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets

h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm

i) Beschlussfassung über traktandierte Anträge des Vorstands und der Mitglieder

j) Änderung der Statuten

k) Entscheid über Ausschlussrekurse von Mitgliedern

l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen und bei Bedarf eine Geschäftsstelle errichten.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Co-Präsidium sowie Ämterkumulation sind möglich.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich und unbezahlt tätig, sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 1 Rechnungsrevisor*in oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in (oder der Co-Präsident/innen) zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation mit Sitz in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Datum, Ort: Zürich, 9. Juni 2022

Das Präsidium:
Sara Winter Sayilir und Anna Jikhareva